1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/910311. Durch die sogenannte Zwei-Wohnungs-Klausel wird die Zulassung von Beherbergungsbetrieben in allgemeinen Wohngebieten nicht generell ausgeschlossen. 2. Sind in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet tatsächlich nur bauliche Nutzungen vorhanden, die auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden könnten, so bleiben die in Paragraph 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen gleichwohl zulässig. Soweit Leitsätze. Beantragt wurde die Genehmigung von neun Gäste- und Fremdenzimmern neben zwei Wohnungen oder die ausnahmsweise Zulassung eines Beherbergungsbetriebs.Zulassung von Beherbergungsbetrieben in allgemeinden Wohngebieten, Zwei-Wohnungs-Klausel. § 4 IV BauNVO 1977, §§ 3, 4, 15 I Satz 1 BauNVO. BVerwG, Beschluß vom 18.8.1995 - 4 B 183.95, OVG Lüneburg.ZeitschriftenaufsatzI96020269GastgewerbeBebauungsplanWohngebietFestsetzungRechtsprechungWohngebietAusnahmeWohnungszahlBegrenzungBVerwG-Urteil