Kupsch, Hans-Karl V.1981-12-032020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251965https://orlis.difu.de/handle/difu/481918Solange bei Rechtsverletzungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für allgemein zulässig gehalten werden, schließt das abstrakte verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren nach r 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine spürbare Lücke im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem. Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ist Bestandteil des in r 40 VwGO abschließend geregelten Verwaltungsrechtswegs. Im Zusammenhang mit r 40 gesehen, ergibt die Interpretation des r 47 VwGO nach Ansicht des Autors, daß in diesem Verfahren lediglich die Verfassung des Bundes und der Länder nicht Prüfungsmaßstab sein könne. Der viel diskutierten Vorbehaltsklausel in r 47 komme keine Bedeutung zu; sie sei überflüssig, weil sie gegenüber r 40 die Prüfungskompetenz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur beschränken könne. Der Autor wählt eine Auslegung des r 47 VwGO, die dieses Verfahren in das System der anderen Klagearten einbettet. chb/difuNormenkontrolleNormenkontrollverfahrenVerwaltungsgerichtsbarkeitVerfassungsgerichtsbarkeitVorbehaltsklauselVerfassungsrechtGesetzgebungVerwaltungsrechtRechtsgeschichteDie Bedeutung des 40 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle. Dargestellt an Hand der in Bayern gegebenen Rechtslage.Monographie063335