Bins, Lebrecht1981-06-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251977https://orlis.difu.de/handle/difu/475872Das Schornsteinfegergesetz bestimmt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister (BSFM) ,,bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei den Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes'' ,,öffentliche Aufgaben'' wahrnimmt.Durch Bundesverfassungsgerichtsurteil wurde entschieden, daß es sich bei dem Betrieb des BSFMs um einen Handwerksbetrieb handelt, bei dem die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen.Durch BGH-Urteil wurde in bezug auf die Schadenshaftung festgestellt, daß der BSFM, nimmt er hoheitliche Aufgaben wahr, insoweit Beamter i.S. d. r 839 BGB sei, bei Amtspflichtverletzungen der Gebührenbeamte aber persönlich hafte.Eine Überleitung der Haftung auf den Staat scheide aus.Da ein derartiger Rechtszustand in einem zum Schutz der Staatsbürger verpflichteten Rechtsstaat unbefriedigend ist, wird diese Rechtsauffassung einer Überprüfung unterzogen.Es wird geprüft, ob im Tätigkeitsbereich der ,,öffentlichen'' Aufgabenwahrnehmung des BSFMs infolge einer Staatshaftungsausnahme eine hoheitliche Eigenhaftung eintreten kann.Eine Staatshaftungsausnahme wird verneint; der Staat haftet hier gem.Art. 34 GG. eb/difuStaatshaftungAmtshaftungHaftungSchornsteinfegergesetzBezirksschornsteinfegermeisterGebührenbeamterVerfassungsrechtVerwaltungsrechtUmweltschutzDie Haftung des Bezirksschornsteinfegermeisters bei den gesetzlichen als "öffentlich" bezeichneten Pflichttätigkeiten. Ein Beitrag zur Klärung der Problematik um die Eigenhaftung oder Staatshaftung bei hoheitlich handelnden "Gebührenbeamten".Monographie057221