Steinberg, R.1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/512302Anknüpfend an das Urteil des BVerwG v. 26.6.1981 (DOK-Nr. 29625) zur § 16 FStrG tritt der Autor die Auffassung, die Festlegung der Linienführung sei kein im verwaltungsrechtlichen Verfahren anfechtbarer Verwaltungsakt. Er bezweifelt, dass eine Anfechtung der Linienführungsbestimmung zu einem Mehr an Rechtsschutz führen würde (oft nicht genügend konkretisiert, Bürger kann Betroffenheit nicht immer abschätzen). Allerdings müssen auch Privatinteressen in die Planaufstellung eingehen. Der Autor kommt zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Beteiligung privater Drittbetroffener im Stadium der vorbereitenden Planung. DSRechtStraßenbauPlanungsrechtLinienführungStraßenplanungAnfechtungRechtsschutzBürgerbeteiligungPlanfeststellungBetroffenenbeteiligungTrassenwahlRechtsschutz gegen Trassenentscheidung nach § 16 FStrG.Zeitschriftenaufsatz095011