2003-01-312020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520020942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/127854Wird die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, kann sich der Bauherr auf einzelne, für ihn günstige Regelungen der VOB/B nicht berufen, wenn diese bei isolierter Betrachtung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nun nach den §§ 305 ff. BGB) unwirksam sind. Das hat der BGH bereits mehrfach, u.a. im Hinblick auf den in § 16 Nr.3 Abs.2 VOB/B geregelten Ausschluss von Nachforderungen der Baufirma, entschieden. Nach § 16 Nr.3 Abs.2 VOB/B ist die Baufirma mit Nachforderungen ausgeschlossen, wenn sie über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde und wenn sie keinen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung erhoben hat. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.10.2001 - S ZR 153/99 - baurecht (BauR) 2002 Heft 5 S.775. difuVereinbarung der VOB/B als Ganzes empfehlenswert.ZeitschriftenaufsatzDC3522VerwaltungKommunalverwaltungAusschreibungBauherrVOB/BAuftragsvergabeSchlusszahlungNachforderungÖffentlicher AuftraggeberKommunaler AuftragZusatzleistungLeistungsänderung