Ivo, Malte1997-06-182020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/103683Folgenbeseitigungslast ist die Verpflichtung der Verwaltung, die Verletzung eines subjektiven Rechts durch rechtswidriges Verwaltungshandeln als Belang in eine folgende Entscheidung einzustellen. Das setzt voraus, daß ein Entscheidungsspielraum besteht, und ferner muß die Entscheidung geeignet sein, das Verwaltungsunrecht mindestens teilweise wiedergutzumachen. Zur Anwendung der Folgenbeseitigungslast kommt es in den sogenannten Drittbeteiligungsfällen, d. h. eine Verwaltungsmaßnahme muß den Adressaten begünstigen und einen Dritten zugleich belasten. Praktische Relevanz haben die gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßenden Baugenehmigungen. Neben der Folgenbeseitigungslast geht der Autor auch auf den Folgenbeseitigungsanspruch ein. Bei beiden geht es um die Folgen hoheitlichen Unrechts. Der Folgenbeseitigungsanspruchsteller kann verlangen, daß die Folgen tatsächlich beseitigt werden. Die Folgenbeseitigungslast vermittelt nur einen Anspruch auf Berücksichtigung des rechtswidrigen Verwaltungshandelns bei einer Folgeentscheidung. kirs/difuDie Folgenbeseitigungslast.MonographieS97050009VerwaltungshandelnBauordnungsrechtZivilrechtGrundrechtRechtsgeschichteVerfassungsrechtBaurechtVerwaltungsrechtFolgenbeseitigungVerwaltungsgerichtVerwaltungsaktErmessen