1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/513913Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1500 qm Geschossfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO unzulaessig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Größenbeschränkung und ohne Rücksicht auf den Umfang ihres (gemeindlichen oder übergemeindlichen) Einzugsbereiches oder auf sonstige städtebauliche Auswirkungen als "Gewerbebetriebe" in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1962 allgemein zulässig. Sie können aber im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 unzulässig sein. Ein wegen der Auswirkungen i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 2 BauNVO sich ergebendes "Planungsbedürfnis" ist kein "sonstiger öffentlicher Belang" i.S. des § 34 Abs. 1 BBauG, der die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs hindert. Auch für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bleiben "Fernwirkungen" der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 2 BauNVO beschriebenen Art außer Betracht. -z-BaurechtRechtBauordnungBundesbaugesetzBaunutzungsverordnungEinzelhandelsbetriebGroßbetriebGewerbegebietUmgebungGeschossflächenzahlRechtsprechungZulässigkeitPlanungsbedingungUmgebungseinbindungBVerfG-UrteilBauplanungsrecht - Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Gewerbegebiet. BVGt, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8.80, OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz096967