Reif, Karl2019-11-192020-01-062022-11-252020-01-062022-11-252019https://orlis.difu.de/handle/difu/252610Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus "sonstiger selbständiger Arbeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug durch die Gemeinde (zu Ausnahmen siehe die Abschnitte "Ehrenamtlicher Bürgermeister-Stellvertreter", "Ortschaftsräte, Ortsvorsteher bei Einführung der Ortschaftsverfassung"). Die Zahlungsempfänger sind selbst erklärungspflichtig.Steuerfreigrenzen bei Entschädigungen an ehrenamtliche Mandatsträger.ZeitschriftenaufsatzD1909205KommunalbediensteterEhrenamtBesteuerungEinkommensteuerSteuerbefreiung