Zipperer, Helmut1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/519448Eine unredliche, aber gemäß BGB § 564 b Abs. 4 begründete Kündigung kann eine positive Vertragsverletzung darstellen. Maßgebliche Bedeutung für die Feststellung der Unredlichkeit kommt der Motivationslage des Vermieters zu. Es ist darauf abzustellen, dass die unredliche Gesinnung des Vermieters der "treibende" oder gar "leitende" Beweggrund der Kündigung war. Ersatzfähig im Rahmen der positiven Vertragsverletzung ist jeder Schaden, wobei in aller Regel Geldersatz geschuldet wird. Dazu zählen die unmittelbaren Vermögensnachteile des Mieters, also z.B. Umzugskosten, Maklerkosten und höhere Miete. (rh)WohnraumMietrechtMietvertragKündigungWohnraumkündigungSchadenersatzVermieterWohnungsrechtSchadenersatzpflicht des rechtmäßig kündigenden Vermieters? Fortschreibung des Rechtsentscheids des OLG Hamm vom 31.1.1984, WM 1984, 94 ff.Zeitschriftenaufsatz102577