1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530765Die Errichtung eines 12 m hohen Stahlgittermastes zur Aufnahme einer 1,50 m hohen Amateurfunkantenne in einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO ist unzulässig: der Erholungswert der Grünzone für die Bewohner der dem Grundstück des Klägers benachbarten Grundstücks des Baugebietes würde durch die Antennenanlage wesentlich geschmälert. Die Anlage würde als störender Fremdkörper in Erscheinung treten und die Wohnatmosphäre in der Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. (ben)AntennenanlageBaunutzungsverordnungWohngebietGenehmigungsbedürftigkeitGrundstücksgrößeVerunstaltungEigenartErholungswertRechtBauordnungsrechtBaugenehmigung für Antennenanlage; § 34 BBauG, § 14 BauNVO, §§ 61, 62 Nr. 33 LBO. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.10.1985 - 1A 15/84.Zeitschriftenaufsatz117761