2002-06-052020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620020340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/46809§ 1 Abs.3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.9.1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren. Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 10.10.2001 - 1 BvL 17/00. difuVerfassungskonformität des Entschädigungsgesetzes.ZeitschriftenaufsatzDC2661VerfassungsrechtGrundstückMiethausGrundstückswertEnteignungsentschädigungEntschädigungsgesetzGleichheitssatzBeitrittsgebietDeutsche Einheit