1981-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/478074Die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern gilt auch für Bebauungspläne, die Gegenstand gerichtlicher, bereits vor der Bekanntmachung nach Art. 3 § 12 ÄndGBBauG anhängig gemachter Verfahren sind. § 155 b Abs. 2 Satz 1 BBauG bestimmt, dass für das Abwägungsergebnis die Sach- und Interessenlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist. Dieser, die Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses im Zeitpunkt des Inkrafttretens ignorierende zeitliche Bezugspunkt begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Urteil stützt sich auf die §§ 155a und 155b BBauG. -y-RechtBebauungsplanungBundesbaugesetzBebauungsplanBauplanungsrechtBauleitplanVerfahrensfehlerRechtsprechungOVG-UrteilBauplanungsrecht - Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, maßgeblicher Zeitpunkt für das Abwägungsergebnis. OVG Lüneburg, Urteil vom 31.1. 1980.Zeitschriftenaufsatz059459