1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/567002Die Freihaltung der Aussicht stellt im öffentlichen Baurecht in der Regel schon deshalb keinen Schutzgegenstand dar, weil es an der Schutzwürdigkeit des Belangs fehlt, soweit der nichtamtliche Leitsatz. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das noch unbebaut ist. Sie wenden sich dagegen, daß durch die Erweiterung eines unmittelbar am Ammersee gelegenenen Wohnhauses ihrem Grundstück die Seesicht, wenn auch nur teilweise, genommen wird. Dem geänderten Bebauungsplan ist nicht zu entnehmen, daß durch ein erkennbares System die Freihaltung von Durchblicken für Hinterlieger gewährleistet sein soll. Nachbarschutz aufgrund von § 31 II BBauG/BauGB ist zwar einschlägig, das Gebot der Rücksichtnahme wird hier jedoch nicht verletzt. (wb)GrundstücksnutzungRechtsprechungBebauungAussichtAusblickGebäudeerweiterungVGH-UrteilRechtBauordnungsrechtZum Anspruch auf Freihaltung der Aussicht, hier Beeinträchtigung der See-Sicht von einem in zweiter Reihe gelegenen unbebauten Grundstück durch eine Gebäudeerweiterung. BayVGH, Urteil vom 22.6.1990 - 20 B 90.402.Zeitschriftenaufsatz154981