Frenzel, Christian1995-11-282020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251994https://orlis.difu.de/handle/difu/101842Die Städte und Gemeinden waren in der DDR durch den Verlust ihres Eigentums und die zwangsläufige Überführung in Volkseigentum besonders nachhaltig betroffen. Ihre Restitutionsansprüche bilden den Schwerpunkt dieser Arbeit. Diese Ansprüche sind nicht nur politisch, sondern mit einem Anteil von 40% an den bei der Treuhandanstalt eingegangenen Zuordnungsanträgen auch quantitativ bedeutend. Den Kommunen stehen seit dem 3.10.1990 die Vermögenswerte zu, die sie am 1.10.1989 unmittelbar für ihre Zwecke nutzten. Dazu haben sie einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung ihres ehemaligen, in Volkseigentum überführten Eigentums. Die Zuordnung richtete sich bis zum 28.3.1991 nach dem Kommunalvermögensgesetz, danach nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. Das Gros der unerledigten Zuordnungsfälle, per 31.3.1993 noch 205000 Anträge, ist durch das vorhandene Recht zu bewältigen, die Verwaltung muß jedoch ausgebaut werden. lil/difuDer kommunale Restitutionsanspruch im Gefüge des Einigungsvertrages.MonographieS95320047RechtsgeschichteBodenrechtKommunalrechtFinanzwesenVermögenDeutsche EinheitEinigungsvertragVerwaltungsvermögenFinanzvermögenRestitutionRestitutionsanspruchVermögensgesetzVermögenszuordnungsgesetzKommunalvermögensgesetz