1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487803Die in einem vor dem 28.11.1971, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, geschlossener Mietvertrag über Wohnraum getroffene Vereinbarung, dass der Vermieter jeweils alle drei Jahre ab Beginn der Mietzeit den Mietzins einseitig um bis 5 % des zuletzt geltenden Mietzinses erhöhen könne, kann von dem Mieter einem den Erfordernissen des § 2 MHRG genügenden Erhöhungsverlangen des Vermieters auf den ortsüblichen Mietzins nicht entgegengehalten werden. Der Rechtsentscheid des OLG Schleswig stützt sich auf die §§ 2, 10 MHRG, § 139 BGB, Art. l § 1 IV WKSchG. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragMieteMieterhöhungStaffelmieteRechtsprechungOLG-UrteilRechtsentscheidMiethöhengesetzParagraph 2Paragraph 10MHRG §§ 2, 10. Nichtigkeit einer vor dem 28.11. 1971 getroffenen Staffelmietvereinbarung. OLG Schleswig, Rechtsentscheid vom 24.3.1981 - 6 RE-Miet l/80.Zeitschriftenaufsatz069494