Lodde, Paul1991-11-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/566047Bei der Organleihe wird das Organ eines Verwaltungsträgers (Verleiher) zum Organ eines anderen Verwaltungsträgers (Entleiher) und damit Bestandteil der Verwaltungshierarchie des Entleihers. Eine Kompetenzübertragung findet nicht statt. Die Organleihe findet im Bundesstaat in verschiedenen Verwaltungsbereichen statt. Im Bereich der Bundesbauverwaltung berühren die Organleihen zwischen dem Bund und den Ländern auf jederzeit kündbaren Verwaltungsabkommen. Verfassungsrechtlich zulässig ist die Organleihe, wenn es sich um eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie handelt, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Für die Organleihe der Bundesbauverwaltung gibt es keinen sachlichen Grund; sie ist daher unzulässig. kmr/difuBundBundeslandGemeindeOrganleiheVerwaltungsabkommenKompetenzBundesauftragsverwaltungBundesbauverwaltungRechtsgeschichteFinanzwesenSozialwesenPolizeiVerkehrBebauungVerfassungsrechtVerwaltungStaat/VerwaltungOrganisationRechtsfragen der Organleihe im Bund-Länder-Verhältnis unter besonderer Berücksichtigung der Bundesbauverwaltung.Graue Literatur154026