Jendrek, P.1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487188Ein vom Vermieter verwandter Formularmietvertrag über Wohnraum wird nicht dadurch zur Individualabrede, dass der Mieter wenige Tage nach Unterzeichnung des Formularmietvertrages ein ebenfalls formularmäßig erstelltes, ihm vom Vermieter gestelltes Schriftstück unterschreibt, worin er bestätigt, dass er vor Abschluss des Mietvertrages ausreichend Zeit gehabt habe, denselben durchzulesen, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen, zur Kenntnis zu nehmen und dass er sich vorbehaltlos mit allen Bestimmungen des Vertrages einverstanden erkläre. Die Bestimmung eines vom Vermieter verwandten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, ist unwirksam. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: § 556, BGB §§ 542, 1, 6, 9. AGBG. -y-BaurechtRechtWohnungWohnraumMietrechtMietvertragFormularmietvertragSchönheitsreparaturOLG-UrteilRechtsentscheidRechtsprechungAGB-Gesetz §§ 1, 9. Unwirksame Klausel über Schönheitsreparatur im Formularmietvertrag. OLG Hamm, Beschluß vom 27.2.1981 - 4 ReMiet 4/80.Zeitschriftenaufsatz068878