1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/531102Nach dem Urteil ist die Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen in Abhängigkeit von der Zahl der Wohneinheiten auf dem Baugrundstück aus wasserwirtschaftlichen Gründen unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts wäre das angestrebte Ziel gegebenenfalls durch die Festsetzung niedriger Geschossflächenzahlen in Verbindung mit Grundstücksmindestgrößen zu erreichen. Gegen diese Entscheidung und die zugrundeliegende Argumentation wird in einer Anmerkung Stellung genommen. Der Autor meint, dass die wasserwirtschaftlichen Belange zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehören und sieht hierzu in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG die notwendige Rechtsgrundlage. (kl)BebauungsplanBebauungsdichteWohndichteAbwasserGrundstücksentwässerungGeschossflächenzahlRechtsprechungGrundstücksgrößeMindestgrößeParagraph 2Paragraph 9BundesbaugesetzParagraph 3Paragraph 4BaunutzungsverordnungParagraph 34WasserhaushaltsgesetzRechtBebauungsplanungBayVGH, Normenkontroll-Urteil v. 30.10.1984 Nr. 1 N 81 A.2353.Zeitschriftenaufsatz118100