1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499708Ein Unternehmer, der die Bauausführung übernommen hat, ist öffentlich-rechtlich für die Baustellensicherung verantwortlich. Endet die privatrechtliche Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn während der begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Bauausführung, besteht die Verantwortlichkeit des Unternehmers während eines Abwicklungsstadiums fort. Zur Bemessung der Dauer der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Unternehmers zur Belassung und Unterhaltung des Bauzauns an der stillgelegten Baustelle nach der Einstellung der Bauarbeiten. Ist eine Baugrube bis unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche ausgeschachtet, kann ein Bauzaun auf der öffentlichen Verkehrsfläche auch dann bestehenbleiben, wenn die Bauarbeiten länger als zwei Monate unterbrochen sind. -y-RechtLandesbauordnungBaustelleBaustelleneinrichtungBaustellensicherungBauunternehmerBauarbeitRechtsprechungVGH-UrteilHessBauO a.F. §§ 33, 60, 81 bis 83, 84a; HessBauODVO a.F. § 4 III 3; HessBauO n.F. § 76 bis 78, 112, 113; HessOG § 11 bis 15. Verantwortlichkeit für Baustellensicherung. VGH Kassel, Urteil v. 26.2.1982 - Az. IV OE 43/79.Zeitschriftenaufsatz082134