Dyong, Hartmut1982-12-292020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/492919Liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, so kann dieser durch Satzung festgelegt werden. Zusätzlich können auch Außenbereichsgrundstücke einbezogen werden, soweit sie den im Zusammenhang bebauten Ortsteil abrunden. Diese nach § 34 II BBauG gegebene Möglichkeit gilt für jedes Baugebiet und verstärkt sich, wenn ein Wohnbereich mit besonderer Siedlungsstruktur gegeben ist. Lediglich durch den Hinweis in Absatz 2 a auf das Vorliegen einer besonderen Wohnsiedlungsstruktur ergibt sich, dass eine gewisse Verfestigung der Bebauung bereits eingetreten sein muss. rhRechtBebauungsplanungAußenbereichSatzungBundesbaugesetzParagraph 34BebauungDie materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß von Satzungen nach § 34 Abs. 2 und 2a BBauG.Zeitschriftenaufsatz075285