Dietlein, Johannes1993-02-162020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/94185Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem "objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte" die Pflicht des Staates hergeleitet, nicht nur selbst Eingriffe in die Grundrechte seiner Bürger zu unterlassen, sondern auch diese Grundrechte vor rechtswidrigen Eingriffen nichtstaatlicher Dritter zu schützen. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Staat sich das Gewaltmonopol vorbehält, der Bürger also zum Selbstschutz teilweise gar nicht berechtigt ist. Ausdrücklich genannt sind die Verpflichtung der staatlichen Gewalt zum Schutz der Würde des Menschen in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, zum Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG. Neben diesen offensichtlichen Schutzpflichten leitet der Autor auch Schutzpflichten aus bestimmten Formulierungen ab, die auf eine Schutzpflicht schließen lassen, sowie aus dem Gesetzgebungskatalog der Artikel 73 ff. GG. Grundrechtlicher Schutz gebührt nicht nur den im Inland lebenden In- und Ausländern, sondern auch deutschen Staatsangehörigen im Ausland. lil/difuDie Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten.MonographieS92300039GrundrechtSicherheitGefahrenabwehrRechtsprechungAusländerTheorieVerfassungsrechtRechtGefahrMenschenrechtAsylrechtSchutzpflichtSubjektives öffentliches RechtDiplomatieGewaltmonopol