Kunkel, Peter-Christian2011-09-202020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620110022-5940https://orlis.difu.de/handle/difu/183990Alle pädagogischen oder betriebswirtschaftlichen Konzepte der Jugendhilfe (z.B. Flexibilisierung, Sozialraumbezug, Neue Steuerung usw.) sind dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20, 28 GG) unterworfen. Das bedeutet, dass das Handeln der Verwaltung nicht gegen ein Gesetz verstoßen, aber auch nicht ohne ein Gesetz erfolgen darf. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung macht das Verwaltungshandeln rechtswidrig mit der Folge der Aufhebbarkeit durch das Verwaltungsgericht. Das Konzept der Flexibilisierung der Hilfe ist deshalb nur soweit brauchbar, als es nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Das wird in dem Beitrag dargestellt.Rechtliche Grenzen der Flexibilisierung der Hilfe zur Erziehung.ZeitschriftenaufsatzDR18724GesetzgebungSozialrechtVerwaltungshandelnVerwaltungsrechtJugendhilfeVereinbarungErziehungshilfeFlexibilisierungRechtslageWirtschaftlichkeitRechnungsprüfungGewährleistungspflichtWunsch- und WahlrechtSozialdatenschutzZuständigkeitKostenbeteiligungJugendhilfeausschussJugendhilferecht