2004-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620040943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1287421) Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. 2) Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs.4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs.1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können. difuZiele der Raumordnung - Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02.ZeitschriftenaufsatzDC4410RaumordnungLandesplanungPlanungszielRaumplanungszielLandwirtschaftliche NutzflächeFlächennutzungsplanungFlächensicherungVoraussetzungZielorientierung