Habermann, Andreas2017-09-132020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520170522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/242014Die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB hat die Länder dazu ermächtigt, den Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, insoweit einzuschränken, dass entsprechende Vorhaben einen landesgesetzlich zu bestimmenden Abstand zu zulässigen baulichen Nutzungen einhalten müssen. Der bayerische Landtag hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO ist im unbeplanten Außenbereich ein Mindestabstand vom 10-fachen der Höhe (Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) einer Windenergieanlage zu geschützten Wohngebieten einzuhalten. Hierdurch soll die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem weiteren Ausbau der Windenergie gestärkt werden. Entgegen heftiger Kritik hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof diese so genannte 10 H-Regelung im Wesentlichen für vereinbar mit der Bayerischen Verfassung erklärt: Der räumliche Geltungsbereich der Privilegierung werde zwar erheblich eingeschränkt, Kommunalrecht aber nicht beseitigt; Grundrechte würden hierdurch nicht verletzt.Die Änderung von Windenergieanlagen nach der "10 H-Regelung".ZeitschriftenaufsatzDM17081823BaurechtWindenergieanlageStandortBundesimmissionsschutzgesetzBaugenehmigungsverfahrenMindestabstandBaugesetzbuch -BauGB-ÖffnungsklauselAbstandsregelungPrivilegierungBauvorhaben