2004-07-282020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252004https://orlis.difu.de/handle/difu/151200Laut Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 28.7.2003 müssen Fußgänger auf Gehwegen im Allgemeinen mit Unebenheiten bis zu 2 cm rechnen. Strengere Anforderungen gelten insbesondere in Fußgängerbereichen, wo die Fußgänger durch Schaufenster abgelenkt werden. Bei Vorliegen dieser besonderen Umstände ist ein Höhenunterschied von nur 1,5 cm als eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für den Verkehrsteilnehmer anzusehen. difuFußgänger hat auch in Fußgängerzone mit Stolperfallen zu rechnen.ZeitschriftenaufsatzDI0436038VerkehrVerkehrssicherheitFußgängerFußgängerzoneGrenzwertVerkehrssicherungspflichtPflasterHaftungRechtsprechungUnebenheit