Kremer, Peter1995-12-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950934-3482https://orlis.difu.de/handle/difu/89620Seit 1.Juni 1993 gilt für die Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen die Technische Anleitung Siedlungsabfall. Jedoch ist ihre Bindungswirkung nicht unumstritten. In einem Beschluß vom 14.Dezember 1993 haben die hessischen Verwaltungsrichter der TA Siedlungsabfall die Bindungswirkung für Bürger und Gerichte abgesprochen. Außer juristischen Gründen existieren jedoch auch Argumente gegen eine thermische Vorbehandlung aus gesundheitlicher Sicht. Über das Langzeitverhalten kalt vorbehandelten Hausmülls auf der Deponie ist noch zu wenig bekannt, als daß hierzu eine bessere Risikoabschätzung vorgenommen werden könnte. Aus abwirtschaftlicher Sicht ist es jedoch nicht sinnvoll, Behandlungskapazitäten bereitzustellen, die in der Folge die Durchsetzung von Konzepten zur Abfallvermeidung erschweren. Die mangelnde Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall bedeutet, daß Bürgerinitiativen sich weder positiv noch negativ auf sie berufen können.Berechtigte Einwände. An der Bindungswirkung und Durchsetzbarkeit der TA Siedlungsabfall bestehen erhebliche Zweifel.ZeitschriftenaufsatzI95040891AbfallAbfallverbrennungHausmüllUmweltschutzÖkologieBewertungRechtTA-SiedlungsabfallGlühverlustAlternativeBürgerVerwaltungsgerichtshofBundesverwaltungsgerichtRastede-UrteilEuropäischer Gerichtshof