Hartl, Roland1981-01-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261979https://orlis.difu.de/handle/difu/468578Nach Art. 12 BayAbfG kann die Beseitigung einer unzulässigen Abfallbeseitigungsanlage angeordnet werden, nicht aber die Beseitigung der in der Anlage abgelagerten Gegenstände als Abfall. Die Anordnung ist primär gegen den Verhaltensstörer zu richten, aber auch gegen den Zustandszerstörer möglich. Der Anwendungsbereich des Art. 19 BayAbfG richtet sich hauptsächlich gegen Abfallablagerungen außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage. Es kann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes angeordnet werden, nicht aber die eigenhändige Beseitigung einer Sache als Abfall. Adressat einer Anordnung gem. Art. 19 BayAbfG kann also nur der Verhaltensstörer im sicherheitsrechtlichen Sinne sein. hgRechtAbfallbeseitigungAbfallgesetzBeseitigungsanordnungDie Beseitigungsanordnungen nach dem Bayerischen Abfallgesetz.Zeitschriftenaufsatz049439