2004-04-012020-01-042022-11-262020-01-042022-11-262004https://orlis.difu.de/handle/difu/150193Das OVG Nordrhein-Westfalen fällte mit Beschluss vom 25.8.2003 folgendes Urteil: Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 44 Ab. 1 Nr. 2 AuslG), beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der Abwesenheit zählt. Ein Ausländer kann das Erlöschen seiner Aufenthaltsgenehmigung nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. difuErlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei nicht nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt.ZeitschriftenaufsatzDI0416030AusländerRechtsprechungAusländerrechtAufenthaltsgenehmigungEntzugAuslandsreiseZeitraum