Hofer, Fritz1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/538100Mit § 32 des Bundes-Abfallbeseitigungsgesetzes und dem Art. 2 des Bayerischen Abfallgesetzes wurden die Landkreise und kreisfreien Städte nach Art. 21 des Bayerischen Abfallgesetzes spätestens seit dem 1. Juni 1977 zur Übernahme der Abfallentsorgung verpflichtet, wohingegen dies zuvor die Städte und Gemeinden Traeger der Abfallentsorgung waren. Aufgrund von Vorarbeiten des regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern wurde am 1. Dezember 1984 der Zweckverband Abfallverwertung Südostbayern gegründet, der die festen Abfälle aus einem Gebiet von 670.000 Einwohnern zu entsorgen hat. Batterie- und Problemabfallsammlungen sollen die Schadstoffe aus dem Müll entfernen, sortenreine, unverschmutzte Altstoffe werden in dem Umfang, in dem sie vermarktbar sind, nach dem Bringsystem gesammelt, Grünabfälle werden im privaten und öffentlichen Bereich kompostiert. Der verbleibende Müll wird in einem Müllheizkraftwerk mit Dampfabgabe an einen Industriebetrieb verbrannt, und die Schlacke wird im Straßen- und Wegebau verwendet. Unverwertbare Bestandteile werden auf einer Restedeponie gelagert. (Mo)AbfallbeseitigungStandortplanungBürgerinitiativeInformationAbfallbehandlungAbfallverbrennungAbfallwirtschaftRaumordnungsverfahrenAbfalltransportAbfallverbrennungsanlageBürgerprotestEntsorgungSchadstoffentfernungVersorgung/TechnikAbfallZukunftsorientierte Abfallentsorgung für eine Region.Zeitschriftenaufsatz125538