Heyer, Jürgen1985-04-262020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/512818Mit den Pargr. 77 Abs. 3 und Pargr. 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Gesetzgeber den Koalitionen eine "Normsetzungsprärogative" oder "Vorrangkompetenz" eingeräumt. Danach dürfen die Betriebsräte eine betriebliche Normsetzung (Betriebsvereinbarungen) nur dann vornehmen, wenn die betreffenden Arbeitsbedingungen nicht bereits gesetzlich, tariflich oder üblicherweise tariflich geregelt sind bzw. werden. Umstritten sind dabei die in den beiden Normen enthaltenen Begriffe (z. B. der Begriff der sonstigen Arbeitsbedingungen in Pargr. 77 Abs. 3) und das Verhältnis der beiden Tarifvorbehalte in Pargr.Pargr. 77 Abs. 3 und 87 Abs. 1 BetrVG zueinander. Der Verfasser erörtert die einzelnen Begriffe der beiden Normen sowie deren Schrankenproblematik, um das Verhältnis zwischen tariflicher und betrieblicher Normsetzung klarzustellen. Im einzelnen wird dazu auf die gegenständlichen Schranken (materielle Arbeitsbedingungen - z. B. Arbeitsentgelt) des Pargr. 77 Abs. 3 und auf die Anforderungen an einen bestehenden Tarifvertrag im Sinne der Einleitungsworte des Pargr. 87 Abs. 1 BetrVG eingegangen. kp/difuBetriebsverfassungsgesetzBetriebsratBetriebsvereinbarungTarifautonomieArbeitsrechtArbeitsbedingungWirtschaftArbeitsplatzBetriebliche Normsetzung und Tarifautonomie. Zu den tariflichen Regelungssperren im Betriebsverfassungsgesetz.Graue Literatur095810