Timmler, Eva-Angelika1994-05-162020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251993https://orlis.difu.de/handle/difu/98406Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsordnung (VwGO). Das heißt, daß der Verwaltungsakt, gegen den vorgegangen wird, bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel nicht vollzogen werden kann. Wenn jedoch in einem der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO der Verwaltungsakt doch sofort vollziehbar ist, regelt § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Möglichkeit der Anordnung bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Für diese in der Praxis höchst relevante Norm des einstweiligen Rechtsschutzes entwickelt die Autorin aus Systematik und Zweckbestimmung des § 80 VwGO eine Tatbestandsseite (ausdrücklich geregelt ist nur die Rechtsfolgenseite), aufgrund deren eine eindeutige, nicht von Faustregeln und Ermessen des Gerichts abhängige Entscheidung getroffen werden kann. Bei der Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse ist nach diesem Modell § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO als allgemeine Abwägungsrichtschnur heranzuziehen. lil/difu.Maßstab und Rechtsnatur der Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.MonographieS94080016VerfassungsrechtVerwaltungsrechtRechtsschutzVerwaltungsgerichtsordnungInteressenabwägungErfolgsaussichtVerwaltungsgerichtsbarkeitErmessensentscheidungAussetzungsentscheidungAufschiebende WirkungVollzug