2004-12-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128993In einer neueren Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der Auffassung, der Versagungsgrund des § 33 i Abs.2 Nr.2 Gewerbeordnung (GewO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.2.1999 - BGBl. S.202; mit Änderungen - sei nicht allein deswegen gegeben, weil eine Spielhalle in einem kriminalitätsgeneigten Umfeld betrieben werden soll; er setze in einem solchen Fall voraus, dass wegen des polizeiwidrigen Zustands des Umfelds auch die Betriebsräume, selbst nicht den polizeilichen Anforderungen entsprächen. BVerwG, Beschluss vom 7.1.2003 - 6 B 70.02 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003 Heft 5 S.602. difuVersagung einer Spielhallenerlaubnis.ZeitschriftenaufsatzDC4661BebauungsplanNutzungsartBauleitplanungStandortBahnhofsumfeldKriminalitätSpielhalleVergnügungsstätteGenehmigungVersagung