1981-01-122020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/471335Nachbar in Sicht des Baurechts ist nicht der Käufer einer Eigentumswohnung, dessen Auflassungsanspruch durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gesichert ist (im Anschluss an VGH Mannheim, BRS 30 Nr.136). Lässt ein Nachbar eine Baugenehmigung unanfechtbar werden, so ist er mit Rechtsmitteln und allen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung ausgeschlossen. Die Abwehrrechte des Nachbarn erlöschen und können auf den Rechtsnachfolger nicht übergehen. -y-RechtBundesbaugesetzBaugenehmigungBestandskraftAnfechtungRechtsnachfolgerNachbarschutzWohnungseigentumVormerkungGrundbuchBBauG § 35; BadWürttBauO § 95. Bestandskraft einer Baugenehmigung. Nachbar i.S. des Baurechts. VGH Mannheim, Urteil vom 30.11.1978 - III.Zeitschriftenaufsatz052469