1996-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/91039Eine Kleintierarztpraxis kann in einem im übrigen zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - unbeschadet einer Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 13 BauNVO - in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von Paragraph 4 II Nr.3 BauNVO allgemein zulässig sein. Soweit Leitsatz. In der Begründung zur Vergleichbarkeit einer Kleintierpraxis mit einer humanmedizinischen, im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Praxis sowie zur Bewertung der Flächenanteile der Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung im Gebäude.Bauplanungsrecht. Kleintierpraxis im allgemeinen Wohngebiet. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.2.1995 - 8 S 421/95.ZeitschriftenaufsatzI96020277WohngebietBaunutzungsverordnungTierArztpraxisGewerbeWohnnutzungRechtsprechungFlächenanteilTierarztpraxis