Guttenberger, Franz1988-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/542770Der Gemeinde ist beim Straßengrunderwerb ein weiter Bewertungsspielraum zuzugestehen. Der jeweilige Verkehrswert kann dabei erheblich überschritten werden. Die Grenzen dieses Rahmens sind unter Heranziehung der vom Entschädigungsrecht vorgegebenen Kriterien des Bauerwartungs-, Rohbau- und Baulandes zu bemessen. Im Interesse der beitragspflichtigen Anlieger geht es nicht an, mit dem Begriff "nicht schlechthin vertretbar" oder mit der Wendung "Grunderwerbskosten können nur ausnahmsweise beanstandet werden" einen rechtsfreien Raum zu schaffen. Diese Bewertungskriterien finden auch Anwendung, wenn die Gemeinde Straßengrund aus dem Fiskalvermögen bereitstellt. Bei altrechtlichen, unentgeltlichen Abtretungsvorgängen ist stets von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen. Die zwingende Vertragsanpassung erfolgt durch Gewährung einer in den Erschließungsaufwand eingehenden Entschädigung, die sich am Durchschnittspreis der sonstigen entgeltlichen Erwerbsvorgänge bemisst. (-z-)GrunderwerbStraßenplanungVerkehrsflächeGrundstückswertErschließungsbeitragErschließungskostenVerkehrswertEntschädigungGemeindeRechtsprechungBaugesetzbuchStraßenflächeGrunderwerbskostenStraßeRechtBundesbaugesetzStraßengrunderwerb und Erschließungsbeitrag. Aktuelle Probleme in der Verwaltung und Rechtsprechung.Zeitschriftenaufsatz130233