2009-03-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520020934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/126631Der Kl. wendet sich gegen die durch Zeichen 237 angeordnete Radwegebenutzungspflicht und macht geltend, dass die Radwege nicht die erforderlichen Mindestkriterien der VwV-StVO zu § 2 IV 2 StVO hinsichtlich ihrer Breite, ihres baulichen Zustandes und ihrer Linienführung erfüllen. Die Bekl. verteidigt die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht im Wesentlichen mit dem Argument, bei den Vorgaben der VwV-StVO handele es sich nur um Idealmaße, die insbesondere nicht für ältere Radwege Geltung beanspruchen würden, die vor der StVO-Novelle vom 7.8.1997 erbaut wurden. Die Klage war erfolgreich; die aus der Verkehrszeichenregelung resultierende Benutzungspflicht wird aufgehoben.Radwegebenutzungspflicht nach der sog. Fahrradnovelle. VG Hamburg, Urteil vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/2001.ZeitschriftenaufsatzDB0974StraßenverkehrIndividualverkehrFahrradverkehrFahrradwegVerkehrsregelungRadwegebenutzungspflichtVerkehrsteilnehmer