Vollmer, Walter1983-10-182020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/500401Wer im Vergleich zur ortsüblichen Miete wucherisch überhöhte Mieten verlangt, kann sich auch nach dem neuen Mietrecht nicht darauf berufen, er lege nur die ihm entstandenen Kosten auf seine Mieter um. Berührt wird § 302 a StGB durch das neue Mietrecht nur insoweit, als die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete analog § 2 I Satz 1 Nr. 2 MHRG n.F. zu erfolgen hat. Übersteigt nämlich das von ihm verlangte Entgelt diese um 50 % oder mehr, ist auch bei Kostenmiete die Mietpreisvereinbarung über § 134 BGB in Verbindung mit § 5 WiStrG nichtig. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumMietpreisMieterhöhungVergleichsmieteMietwucherStrafgesetzbuchAuswirkungen des neuen Mietrechts auf die Vorschriften der Mietpreisüberhöhung und des Mietwuchers.Zeitschriftenaufsatz082829