1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/914851. Der baurechtliche Nachbarschutz muß im nicht überplanten Innenbereich nicht denselben Grundsätzen folgen wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 2. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren Grundstücksflächen drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Soweit Leitsätze. Im unbeplanten Innenbereich können - so die Begründung - Vorhaben zulässig sein, deren Verwirklichung im Bebauungsplan aufgrund der Festsetzungen ausgeschlossen werden könnte. Auch im Bebauungsplan entfalten die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung jedoch nicht unmittelbar nachbarschützende Wirkung.Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich. BVerwG, Beschluß vom 19.10.95 - 4 B 215.95, VGH Mannheim.ZeitschriftenaufsatzI96020724InnenbereichNachbarschutzBebauungsplanMaß der baulichen NutzungRechtsprechungDrittschutzBindungswirkung