1992-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/5680851. Das 16-m-Privileg in Artikel 6 V BayBO kann in der Weise in Anspruch genommen werden, daß für eine zweite gegliederte Außenwand von mehr als 16 m Länge eine Ausnahme nach Artikel 7 II von Artikel 6 V für Wandteile von nicht mehr als 16 Meter Länge und eine Ausnahme von Artikel 6 IV im übrigen erteilt wird, sofern vor den anderen Außenwänden Abstandsflächen nach Artikel 6 IV eingehalten werden. In einem solchen Fall kann ein Nachbar, dessen Grundstück einer gemäß Artikel 6 V bemessenen und situierten Außenwand gegenüber liegt, nicht geltend machen, daß die für die zweite, seinem Grundstück nicht gegenüber liegende Außenwand erteilten Ausnahmen rechtswidrig sind. 2. Braucht eine Garage nach Artikel 7 V BayBO zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, so schränkt ein Anbau des Hauptgebäudes an das Garagengebäude das 16-m-Privileg nicht auf eine Außenwand des Hauptgebäudes ein, sofern das Hauptgebäude auf der Anbauseite für sich beterachtet die auf es treffende Abstandsfläche, hier 1 H, einhält. (-z-)AbstandsflächeGarageBauordnungsrechtRechtsprechungAusnahmeregelungBefreiungGrenzbebauungVGH-UrteilRechtLandesbauordnungAbstandsflächenregelung, 16-m-Privileg nach Artikel 6 V BayBO, Ausnahmeregelung für eine zweite Außenwand nach Artikel 7 II BayBO, Artikel 6 IV BayBO. BayVGH, Beschluß vom 7.2.1991, Az. 14 CS 90.3361.Zeitschriftenaufsatz156075