1989-05-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/549049Eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von 65 qm ist in einem Baugebiet, dessen Bebauung derjenigen eines Mischgebietes entspricht, zulässig, wenn der Betreiber auf Öffnungszeiten nach 22.00 Uhr nicht besteht, kein Alkohol ausgeschenkt wird und vom Spielangebot her die Geldspielgeräte nicht eindeutig dominieren. Tritt eine solche Spielhalle zu zwei weiteren im Umkreis von 200 m vorhandenen hinzu, so ist eine Prägung in Richtung auf ein Vergnügungsviertel noch nicht zu besorgen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten von einer wechselseitigen Wahrnehmbarkeit der Lebenssäußerungen - anders als etwa an einem Markt oder Platz - nicht auszugehen ist. (-z-)BundesbaugesetzMischgebietBaugebietVergnügungsviertelRechtsprechungSpielhalleZulässigkeitOVG-UrteilRechtBaunutzungsverordnungSpielhalle im Mischgebiet. BBauG § 34 Abs. 3; BauNVO 1977 §§ 6 Abs. 2 Nr. 4, 15. OVG NW, Urteil vom 24.6.1987 - 11 A 1389/85.Zeitschriftenaufsatz136657