Erbguth, Wilfried1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/470876Das Gericht hatte über den Antrag eines Bauherrn auf nachträgliche Genehmigung des Ausbaus eines Scheunengebäudes, durch den dieser je eine selbständige Wohneinheit im Erd- und Dachgeschoss geschaffen hatte, zu befinden. Der planungsrechtliche Zulässigkeitsrahmen bemaß sich nach den §§ 29 und 35, Abs. 2-4 BBauG. Der Senat sah die Voraussetzung für eine erleichterte Zulassung als nicht gegeben an. Hiernach betreffe der verstärkte Bestandsschutz nur solche Gebäude, die mindestens einmal eine Zweckbestimmung gehabt hätten, die nach dem BBauG eine Privilegierung rechtfertige. Der Anwendung des § 35, Abs. 4 steht jedoch schon entgegen, dass die angestrebte Nutzungsänderung wesentlich sei. wbRechtBundesbaugesetzParagraph 29Paragraph 35AußenbereichPrivilegierungAnwendungsvoraussetzungNutzungsänderung§§ 29, 35 Abs.2 und 4 BBauG. OVG Münster, Urteil vom 17.11.1978 - XI A 1608/76 - BauR 1979, S.307.Zeitschriftenaufsatz051986