Dolde, Klaus-PeterSchlarmann, Hans1984-10-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/508068Vergnügungsstätten sind im Kerngebiet regelmäßig und im besonderen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe i.S. der BauNVO. Als solche sind sie bei Beachtung des § 15 BauNVO im Gewerbe- und Industriegebiet uneingeschänkt zulässig. Im Dorfgebiet und im Mischgebiet können sie je nach dem konkreten Vergnügungsstätten-Typ zulässig sein. Im besonderen Wohngebiet kann die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan nach § 1 VI BauNVO ausgeschlossen werden. rhRechtBaunutzungsverordnungWohngebietBebauungsplanMischgebietIndustriegebietKerngebietDorfgebietVergnügungsstätteZulässigkeitZulässigkeit von Vergnügungsstätten in beplanten Gebieten.Zeitschriftenaufsatz090728