1983-10-182020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/499926Bei der Feststellung, ob die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich von wesentlichen baulichen Änderungen begleitet wird, finden Baumaßnahmen keine Berücksichtigung, die als Reparatur durch den Bestandsschutz gedeckt sind. Alleine die innere bauliche Umgestaltung spricht nicht für eine wesentliche Änderung des gesamten Gebäudes; sie wirkt sich auf die öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ aus. Soweit sie den Zwecken der geänderten Nutzung, nämlich der Errichtung von Ferienwohnungen, zu dienen bestimmt ist, wird sie dadurch gedeckt, dass § 35 Abs. 4 BBauG gerade die Änderung der Nutzung zulässt. rhRechtBebauungsplanungBaugenehmigungNutzungsänderungFerienhausRechtsprechungBundesbaugesetzAußenbereichParagraph 35BestandsschutzBVerwG-UrteilBauplanungsrecht - Nutzungsänderung im Außenbereich. § 35 Abs.4 BBauG. BVerwG, Urteil v. 12.3.1982 - Az. 4 C 3.79 - OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz082352