§ 78b SGB VIII als Instrument zur Qualitätsentwicklung in der Erziehungshilfe? Ergebnisse einer Inhaltsanalyse von Qualitätsentwicklungsvereinbarungen.

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Köln

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1861-6631

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SEBI: 4-Zs 526

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Abstract

Seit dem 1.1.1999 müssen sich der öffentliche Träger der Jugendhilfe und ein Teil von Leistungsanbietern in der Erziehungshilfe nicht nur mit der Frage des Austarierens von Leistungsgehalten und Preisen bzw. Entgelten beschäftigen, sondern darüber hinaus auch noch mit der Frage, nach welchen Grundsätzen die Qualität der Leistungsangebote bewertet und mit welchen Maßnahmen die Realisierung von vereinbarten Qualitätsmaßstäben in geeigneter Weise gewährleistet werden soll. Für teilstationäre und stationäre Angebote der Erziehungshilfe soll neben einer Leistungsvereinbarung und einer Entgeltvereinbarung auch eine "Qualitätsentwicklungsvereinbarung" (QEV) abgeschlossen werden. Nach dem Gesetzestext ist der Abschluss aller drei Vereinbarungen eine Voraussetzung, um den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts zu verpflichten (§ 78b, Abs. 1 SGB VIII). difu

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ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

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Nr. 2

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S. 78-90

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