Kulturgüter als res extra commercium im internationalen Sachenrecht.
de Gruyter
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de Gruyter
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DE
Erscheinungsort
Berlin
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ZLB: 2001/3401
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DI
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Zusammenfassung
Öffentliches Kulturgut wird in zahlreichen Rechtsordnungen als res extra commercium behandelt, also als Sache, die außerhalb des Rechtsverkehrs steht. Diese rechtliche Einordnung stellt eine effektive Methode des Kulturgüterschutzes dar, weil die betreffenden Kulturgüter nach einem Diebstahl oder einer unrechtmäßigen Veräußerung auch von einem gutgläubigen Dritten nicht wirksam erworben, sondern zeitlich unbegrenzt von dem Eigentümer zurückverlangt werden können. Sobald die Gegenstände aber in ein anderes Land gebracht werden (was im illegalen Kunsthandel der Regelfall ist), stellt sich das Problem, dass die besondere Einordnung des Kulturguts in seinem Herkunftsland nach den herkömmlichen Regeln des Internationalen Privatrechts von anderen Staaten nicht beachtet wird. An dieser Situation konnten auch internationale Staatsverträge bislang nichts ändern.Die Arbeit untersucht, welche Möglichkeiten es de lege lata und de lege ferenda gibt, um der Extrakommerzialität von Kulturgut auch im Ausland Geltung zu verschaffen. Weiterhin stellt die Autorin die Unzulänglichkeit des Schutzes öffentlicher Kulturgüter in Deutschland fest und prüft, inwieweit die Behandlung von Kulturgut als res extra commercium in Erwägung gezogen werden sollte. difu
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XXIV, 355 S.
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Schriften zum Kulturgüterschutz