Rechtsdogmatische Grundlagen des Nachbarschutzes im Wasserrecht.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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Abstract
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung Drittschutz auch gegen die Erteilung neuer Erlaubnisse insbesondere aus Paragraph 4 I Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz abgeleitet. Es hat dazu auf die Schutznormtheorie zurückgegriffen. Der Beitrag beschreibt die rechtsdogmatische Entwicklung, die durch die dem Planungsrecht innewohnenden Abwägungs- und Ermessensspielräume eingeleitet wurde. Dies gibt Anlaß zu fragen, ob weiter auf das Hilfskonstrukt der Schutznormtheorie zurückgegriffen werden muß. Die Entwicklung der umwelt- und planungsrechtlichen Dogmatik muß sich vielmehr stärker von der Orientierung an der traditionellen Form des Verwaltungsakts als eines Einzelakts und der Rechtsnorm als typischerweise abstrakt-genereller Regelung, gerade im Bauplanungsrecht, entfernen und die jeweils geregelten Verwaltungsrechtsverhältnisse in den Vordergrund rücken. Dieser Begriff, der das Substrat der Regelung zu Lasten der Form akzentuiert, hat eher eine heuristische Funktion und bedarf einer genaueren Spezifizierung durch die Unterscheidung verschiedener Komplexitätsgrade bei der Abwägung als eines planerischen Ausgleichs zwischen verschiedenen konkurrierenden Belangen. In diesen Rahmen läßt sich auch das Recht auf Rücksichtnahme im Wasserrecht einordnen. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.3
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S.81-88