Vollkontrolle der Umweltverbandsklage! - "Empfehlung" des Compliance Committee 2013/2014 der Aarhus-Konvention.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) eröffnet das UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) die prozessuale Möglichkeit einer Verbandsklage, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) tatsächlich besteht. Auf der Ebene der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage begrenzt der Gesetzgeber den gerichtlichen Zugriff unter anderem auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, "die dem Umweltschutz dienen" (§ 2 Abs. 1 und 5 UmwRG). Es besteht Anlass darüber nachzudenken, ob diese legislatorische Begrenzung der Kontrolldichte mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das BVerwG hat eine Vorlage an den EuGH im Verfahren nach Art. 267 AEUV abgelehnt. Der Beitrag erörtert, weshalb das BVerwG bei bestehender Entscheidungserheblichkeit einem Vorabscheidungsverfahren zur näheren Klärung des gerichtlichen "deutschen" Kontrollumfanges aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen nicht mehr ausweichen kann.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 7
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S. 389-400