FStrG § 9 I, III, VIII. Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage an Bundesfernstraßen. BVerwG, Urteil v.15.1.1982 - AZ. 4 C 1/80 - Münster.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Durch das fernstraßenrechtliche Verbot, bauliche Anlagen zu "errichten", ist die erstmalige Herstellung solcher Anlagen untersagt, nicht dagegen die bloße Änderung des vorhandenen baulichen Zustands durch einen Anbau. Ist das den fernstraßenrechtlichen Bindungen unterliegende Grundstück schon bebaut worden, geht es aus der Sicht des Fernverkehrs nur darum, konkrete Gefährdungen zu vermeiden oder jedenfalls nicht zu vergrößern. "Erhebliche Änderungen" einer baulichen Anlage, die über das Maß einer "normalen Errichtung" hinausgehen, kann die Behörde unterbinden. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.45, S.2569-2570, Lit.