§ 142 II StGB und Wartezeit-Irrtum (§ 142 I Nr. 2 StGB).

Mitsch, Wolfgang
Beck
Keine Vorschau verfügbar

Datum

2005

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Beck

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

Sprache

ISSN

0934-1307

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 4033

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

1) Auf der Grundlage des § 142 II Nr.1 StGB wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe {§ 142 I StGB) ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist (§ 142 I Nr.2 StGB) vom Unfallort entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Diese Vorschrift setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Unfallbeteiligte seine in § 142 I Nr.2 StGB beschriebene Wartepflicht erfüllt hat, bevor er sich vom Unfallort entfernte. Der Unfallbeteiligte muss also tatsächlich "eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet" haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. 2) Da nun § 142 II Nr.1 StGB an den Fall der tatsächlichen Wartepflichterfüllung anknüpft, stellt sich die Frage, wie das Verhalten des Unfallbeteiligten strafrechtlich zu beurteilen ist, wenn er objektiv die Wartepflicht des § 142 I Nr.2 StGB nicht erfüllt - sich also "zu früh" vom Unfallort entfernt - hat, aber gleichwohl nicht aus § 142 I Nr.2 StGB strafbar ist, weil er irrig, aber strafbarkeitsausschließend (§§ 16 I S.1, 17 S.1 StGB) angenommen hat, er habe die Wartepflicht erfüllt. difu

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

Ausgabe

Nr. 7

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 347-351

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen