§ 39 h BBauG. Die Genehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude kann nach § 39h BBauG 1979 i.V. mit einer Erhaltungssatzung nur versagt werden, wenn die mit der Anbringung der Werbeanlage verbundene Änderung des Gebäudes eine städtebauliche Dimension erreicht. OVG Lüneburg, Urteil com 10.12.1982 -1 A 13/82.
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Selbstbedienungsrestaurants möchte an dem Haus eine Werbeanlage anbringen. Ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung hatte in der Berufung Erfolg. Das Gericht führt u.a. in der Begründung an, dass "über bodenrechtliche Vorschriften nur im Bodenrecht wurzelnde Beeinträchtigungen abgewehrt werden können". Z.B. die Fensterunterteilung, die Anstrichfarbe etc. können nicht über das BBauG festgelegt werden. Daher können entsprechende Änderungen auch nicht über das BBauG abgewehrt werden. Das Gericht weist auf die Stellung der Werbeanlage im Grenzbereich zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht hin. cs
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Recht, Denkmalschutz, Werbung, Altstadt, Rechtsprechung, Erhaltungssatzung, Baugenehmigung, Werbeanlage, Paragraph 39, Bundesbaugesetz
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Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.8, S.469-470, Lit.
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Recht, Denkmalschutz, Werbung, Altstadt, Rechtsprechung, Erhaltungssatzung, Baugenehmigung, Werbeanlage, Paragraph 39, Bundesbaugesetz